Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Yi Chi Sinoblech & Promotion

§ 1 Geltungsbereich und Form

 

1.1.  Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Firma Yi Chi Sinoblech & Promotion (nachfolgend Firma genannt) mit ihren Kunden (nachfolgend Käufer genannt).

 

1.2.  Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

 

1.3. Die AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

 

1.4. Individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) sind mindestens in Textform abzugeben.

 

1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind mindestens in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

 

§ 2  Vertragsschluss

 

 2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

 

2.2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot.

 

2.3. Die Annahme kann entweder schriftlich, in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder konkludent (z.B. durch Auslieferung der Ware an den Käufer) erklärt werden.

 

 

§ 3  Lieferfrist und Lieferverzug

 

 3.1.  Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von der Firma bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Käufer darüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.

 

Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gelten insbesondere nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Seuchen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten der Firma oder deren Vorlieferanten eintreten.

 

 Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn die Firma ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Firma noch ihren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Firma im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

 

3.2. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät die Firma in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Der Firma bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

3.3. Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und die gesetzlichen Rechte der Firma, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

 

§ 4  Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

 

4.1.  Der Erfüllungsort der Lieferung wird mit dem Käufer schriftlich vereinbart. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg) selbst zu bestimmen.

 

4.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

 

4.3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die Firma berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

 

 

§ 5  Preise und Zahlungsbedingungen

 

5.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise, und zwar zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Alle Preisangaben in Preislisten sind unverbindlich, Druckfehler und Korrekturen sind vorbehalten

 

 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise, und zwar zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

Alle Preisangaben sind unverbindlich, Druckfehler und Korrekturen sind vorbehalten5.2. Soll die Ware später als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert werden, behalten wir uns kurzfristige Preiserhöhungen vor. Dies gilt insbesondere für den Fall außergewöhnlicher Schwankungen bei Rohstoff- und Devisennotierungen.

 

5.3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Die Firma ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt die Firma spätestens mit der Auftragsbestätigung.

 

5.4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Firma behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

 

5.5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

 

5.6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch der Firma auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist die Firma nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann die Firma den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

5.7. Mustersendungen erfolgen ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Muster, die durch unsachgemäße oder bestimmungswidrige Behandlung vom Besteller oder seinem Beauftragten beschädigt oder sonst wie unbrauchbar werden, können nicht zurückgenommen und müssen vom Besteller bezahlt werden. Anfallende Versandkosten trägt der Besteller. Wir behalten uns vor im Falle einer Auftragserteilung bei Rechnungslegung die Musterrechnung zu berücksichtigen.

 

 

§ 6  Eigentumsvorbehalt

 

6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Firma aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält die Firma sich das Eigentum an den verkauften Waren vor.

 

6.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die Firma unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der Firma gehörenden Waren erfolgen.

 

6.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Firma berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Firma ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Firma diese Rechte nur geltend machen, wenn die Firma dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

 

§ 7  Mängelansprüche des Käufers

 

7.1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

 

7.2. Grundlage für die Mängelhaftung der Firma ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, soweit sie Gegenstand des einzelnen Vertrags geworden sind.

 

7.3. Mängelrügen sind uns gegenüber unverzüglich, spätestens aber eingehend innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware in Textform unter Beifügung eines Musters der reklamierten Ware oder eines sonstigen geeigneten Nachweises des Mangels geltend zu machen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

 

7.4. Geringfügige Abweichungen von Qualität, Material, Farbe, Stärke, Abmessungen, Ausführung und Stückzahl, die im handelsüblichen Rahmen liegen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu Mangelrügen, zur Abnahmeverweigerung oder Abzügen.

 

7.5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die Firma zunächst wählen, ob die Firma Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der Firma, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

 

7.6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

7.7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn die Firma ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

 

7.8. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

7.9. Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf unserer Zustimmung; sie erfolgt sonst auf Rechnung des Bestellers.

 

 

§ 8  Sonstige Haftung

 

 8.1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes  ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

 8.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur,

 • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

 • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags

    überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch

    auf den Ersatz des vorhersehbaren, üblicherweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

8.3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

 

§ 9  Verjährung

 

9.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

 

9.2.  Die Frist von einem Jahr gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

 

§ 10  Rechtswahl und Gerichtsstand

 

10.1.  Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des  UN-Kaufrechts.

 

10.2. Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in München. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

 

§ 11  Salvatorische Klausel

 

Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so werden damit nicht die gesamten Bedingungen unwirksam. Vielmehr tritt anstelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung.

 

 

Stand August 2019

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Sinoblech & Promotion

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